Rechtsprechung
LG Hildesheim, 03.05.2005 - 15 Qs 7/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Sachverständigenentschädigung: Honorargruppe für Erstellung eines anthropologischen Identitätsgutachtens
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 9 Abs 1 S 3 JVEG; § 9 S 2 Anl 1 JVEG
Anthropologe; anthropologisches Identitätsgutachten; anthropologisches Sachverständigengutachten; billiges Ermessen; Entschädigungsanspruch; Ermessensentscheidung; Honorargruppe; Honorarsatz; Sachverständigenentschädigung; Stundensatz; Verfahrensschwierigkeit; ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2005, 360 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.01.2005 - V ZR 218/04
Besetzung des Senats bei Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz
Auszug aus LG Hildesheim, 03.05.2005 - 15 Qs 7/05
Daraus, dass auch § 4 Abs. 7 JVEG - wie die Vorschrift des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG - dem § 568 ZPO nachgebildet ist ( vgl. zu § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG: BT-Drucksache 15/1971 S. 157 ), ergibt sich, dass die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte nur bei Gerichten genutzt werden sollen, bei denen eine Entscheidung durch Einzelrichter institutionell auch vorgesehen ist ( vgl. insoweit Beschluss des BGH vom 13. Januar 2005 - Az.: V ZR 218/04 - zu § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG ).
- OLG Köln, 04.08.2014 - 2 Ws 419/14
Vergütung antropologischer Vergleichsgutachten nach Honorargruppe 6 des JVEG
Teils wurde mit der Sachnähe zur Medizin und der Höhe des Schwierigkeitsgrads auch eine Einstufung in die Honorargruppe 8 für angemessen erachtet (LG Hildesheim, Beschl. v. 03.05.2005, 15 Qs 7/05, juris) bzw. - zum neuen Recht - mit Hinweis auf die Nähe zum Schriftgutachter (LG Augsburg, Beschl. v. 08.05.2014, 1 Qs 160/14). - LG Augsburg, 08.05.2014 - 1 Qs 160/14
Honorargruppeneinordnung anthropologischer Vergleichsgutachten
Die Praxis der Einordnung war uneinheitlich; die Rechtsprechung vor der letzten Novellierung des Gesetzes ist uneinheitlich, hat sich aber mehrheitlich für die Einordnung unter die Honorargruppe 6 ausgesprochen (vgl. LG Berlin, VRS 121, 56-58; OLG Dresden, DAR 2006, 338; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 392; OLG Bamberg, NStZ-RR 2005, 359-360; a.A. (Honorargruppe 8) z.B.: OLG Celle, Beschluss vom 26. Oktober 2007, Az. 2 W 102/07; LG Hildesheim, Beschluss vom 03.05.2005, 15 Qs 7/05).